AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER OEKOTECH RESOURCING AG (FL-0001.539.247-2):
 
im Folgenden „OE“

1. Allgemeine Bestimmungen:

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen. Von diesen AGB kann ausschließlich schriftlich abgegangen werden.
 
Die Geltendmachung anderer AGB wird ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines speziellen Widerspruches bedarf.


2. Veröffentlichung:

 

Diese AGB sind auf der Website www.innova.li unter der Rubrik AGB abrufbar.

 

3. Leistungsentgelt:

 

OE ist berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich von ihr nicht beeinflussbare Faktoren ändern. Darunter fallen
Tarif-, Kollektivvertragsänderungen oder andere Kostenänderungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung.


4. Zahlung/Zurückbehaltung/Aufrechnung:

 

Falls nicht anders vereinbart, sind von OE ausgestellte Rechnungen prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch OE zurückzubehalten.

Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner gegen Ansprüche der OE, welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Ansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von OE ausdrücklich schriftlich anerkannt.
 
Gerät der Vertragspartner bei Bezahlung einer fälligen Rechnung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenssituation erheblich, werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall ist OE berechtigt, nach ihrer Wahl entweder Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu begehren.
 
Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen von 1 % pro Monat. Der Vertragspartner verpflichtet sich des Weiteren, im Falle des Verzuges sämtliche hierdurch entstandenen Kosten und Spesen, insbesondere Mahnspesen und Eintreibungskosten zu ersetzen. Mehrere Vertragspartner haften für die Erfüllung aller im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.
 

5. Gewährleistung:

 

Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von OE erbrachten Leistungen verpflichtet und hat OE etwaige Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen. Andernfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz – und sonstige Ansprüche des Vertragspartners.
 
Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst, hat OE für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn OE dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
 
OE ist berechtigt, in Fällen von unverschuldeten Behinderungen (wie Betriebsstörungen, Elementarereignisse oder mangelnde Belieferung durch den Vertragspartner an OE) von übernommenen Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen kann weder Schadenersatz noch Nachlieferung verlangt werden.


6. Haftung:

 

OE haftet für sich und ihre Subunternehmer bei Vorsatz unbeschränkt. In Fällen der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung von OE auf die Haftpflichtversicherungssumme des Haftpflichtversicherers beschränkt.
 
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

Ansprüche jedweder Art gegenüber OE verfristen binnen sechs Monaten ab dem ersten möglichen Zeitpunkt der Geltendmachung.
 
Für Verspätungsschäden, Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden, sowie entgangenen Gewinn wird die Haftung ausgeschlossen.

 

7. Angebote/Eigentumsvorbehalt:

 

Angebote, welche an OE gerichtet werden, sind stets verbindlich, sofern nicht schriftlich auf die Unverbindlichkeit hingewiesen wird. Gelieferte Stoffe von OE bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inkl. Zinsen und Nebenspesen) im Eigentum von OE. Der Eigentumsvorbehalt gilt als verlängerter Eigentumsvorbehalt auch im Falle der Veräußerung.


8. Entsorgungsleistungen:

 

8.1. OE ist berechtigt, Aufträge entweder selbst durchzuführen oder ohne Zustimmung der Vertragspartei an Subunternehmer weiterzugeben.

8.2. Die Stoffe sind vom Vertragspartner entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Übernahmekriterien zu deklarieren.

8.3. OE ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, übernommene Stoffe zu überprüfen. Eine Warn- und Prüfpflicht zu Lasten OE besteht nicht.

 

9. Datenschutz/Datenspeicherung:

 

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass seine Daten, soweit geschäftsnotwendig, elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung ist auf dieser Website DATENSCHUTZ abrufbar.


10.Geheimhaltung, Kundenschutz

 

10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen und nicht allgemein bekannten Tatsachen.

10.2. Sowohl die Vertragspartner als auch Subunternehmer verpflichten sich, OE Kundenschutz zu gewähren. Während des Vertragsverhältnisses ist es den Vertragspartnern und Subunternehmern nicht erlaubt, weder direkt noch indirekt, selbst oder durch Dritte, Angebote einzuholen oder zu legen, Vorverhandlungen zu führen oder Vertragsabschlüsse zu tätigen. Dieses Verbot gilt auch bis 24 Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen.


11. Nebenabsprachen:

 

Mündliche Nebenabsprachen, insbesondere mit unseren Maklern und Kundendienstpersonal wie Außendienstmitarbeitern haben keine Gültigkeit.


12. Abtretungsverbot:

 

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche, welche gegen OE bestehen an Dritte abzutreten.


13. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im Einvernehmen mit OE die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig  ist.


14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:


14.1 Gerichtsstand ist Vaduz, Liechtenstein. OE kann gegen Vertragspartner auch an deren allgemeinem Gerichtsstand klagen.

14.2. Es ist jenes Recht ohne Verweisungsnormen anzuwenden welches am Gerichtsstand gilt.

 


Stand 01.06.2019